Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie Privatpersonen und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen ROB IN – Technik & Events (nachfolgend jeweils Vermieter genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von ROB IN – Technik & Events zum Gegenstand haben.

Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn der Vermieter diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

Die Angebote vom Vermieter sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. Der Vermieter ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager vom Vermieter (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager vom Vermieter (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, der Vermieter oder ein Dritter den Transport durchführt.

Die Vergütung wird in der dazugehörigen Rechnung festgelegt.

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, übernimmt der Vermieter den Transport der Mietgegenstände. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt der Abschnitt „Schadensersatz“.

Lässt der Vermieter den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung des Vermieters gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem der Vermieter dem Kunden gegenüber gemäß Abschnitt „Schadensersatz“ zur Haftung verpflichtet ist.

Eine Stornierung (Absage der Anmietung) durch den Kunden ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, die festgelegte Vergütung nachfolgender Staffel als Schadenersatz an dem Vermieter zu zahlen:

  • Stornierung 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 20% von der Gesamtsumme
  • Stornierung 10 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 50% von der Gesamtsumme
  • Stornierung 3 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 80% von der Gesamtsumme

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei dem Vermieter maßgeblich. Auf die Schadensersatzverpflichtung kann freiwillig durch den Vermieter verzichtet werden.

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die Vergütung 5 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls vor Vertragsbeginn fällig. Der Vermieter ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes beim Vermieter maßgeblich.

Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Außerdem wird von einer Stornierung ausgegangen, bei der die im Abschnitt „Stornierung durch den Kunden“ festgelten Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden.

Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

Bei den vom Vermieter vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.

Der Vermieter wird die Mietgegenstände in seinem Lager werktags in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.

Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und/oder gemäß Abschnitt „Pflichten des Kunden während der Mietzeit“ zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. Der Vermieter kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des oberen genannten Zeitraums verlangen. Der Vermieter kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 543 BGB Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch vom Vermieter erfolglos geblieben ist. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels, gemäß § 543 BGB Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 nicht mindern, kündigen oder Schadenersatz verlangen. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde dem Vermieter zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.

Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu Bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des vom Vermieter empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.

Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage erfolgt, hat der Kunde dem Vermieter zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Der Vermieter haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Vermieter, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 BGB Abs. 1 ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet der Vermieter darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch dem Vermieter, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten vom Vermieter.

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

Der Kunde hat eine gemäß Abschnitt „Schadensersatz“ inhaltlich entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten vom Vermieter zu vereinbaren. Soweit der Vermieter infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde dem Vermieter von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal vom Vermieter gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm bzw. seinen Gästen, Künstlern, Angestellten schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.

Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal vom Vermieter angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Kunde einzustehen.

Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, dem Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Dritten vom Vermieter zuzuordnen sind.

Die Stornierung durch den Vermieter kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen. Im Falle dieser Stornierung, hat der Kunde kein Recht Ansprüche gegen den Vermieter zu stellen.

Zugunsten vom Vermieter liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn sich die Wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird. Außerdem liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht.

Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager vom Vermieter während des im Abschnitt „Gebrauchsüberlassung und Mängel“ genannten Zeitraum spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Kleinteilzubehör.

Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager vom Vermieter abgeschlossen. Der Vermieter behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine Rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde dem Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Mietgegenständen hat der Kunde an dem Vermieter die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert, ohne Abzug des Zeitwertverlustes zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Mietausfälle sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Nachrichten über E-Mail, WhatsApp oder sonstigen Chatdiensten gewährt.

Es ist kein gesonderter Mietvertrag zu erstellen. Mit der Auftragsbestätigung durch den Kunden, erkennt er die AGB im vollen Umfang an. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz des Vermieters. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

HOCH